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Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere folgende Stellen zuständig:
die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
die Krankenhäuser sowie
Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,
die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,
die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,
die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 4 Satz 6,
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und
die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) oder dessen Rechtsnachfolger.
Zuständige Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert…
Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.…
Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 IfSG sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung
Zuständige Behörden nach § 6 sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.