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Die hygienebeauftragte Ärztin oder der hygienebeauftragte Arzt ist Ansprechperson und Multiplikator und unterstützt das Hygienefachpersonal in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich. Sie oder er wirkt bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit, ist damit als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt weisungsbefugt und regt Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an. Sie oder er wirkt außerdem bei der hausinternen Fortbildung des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist eine Freistellung im erforderlichen Umfang notwendig.
Als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer eine Anerkennung als Fachärztin oder als Facharzt erhalten hat und über das Fachgebiet hinausgehende Kenntnisse in Hygiene, Infektiologie und Mikrobiologie verfügt und eine anerkannte, strukturierte, curriculäre Fortbildung einer Landesärztekammer als hygienebeauftragter Arzt bzw. als hygienebeauftragte Ärztin im Umfang von mindestens 40 Stunden mit Erfolg absolviert hat.
Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen ist für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen. Als Orientierungsmaßstab wird die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.