Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Leitungen von Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 sind verpflichtet, die Ausstattung der Einrichtung mit Hygienefachpersonal im erforderlichen Umfang sicherzustellen. Sie haben nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte einzusetzen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte zu bestellen. Hygienebeauftragte in der Pflege sollen bestellt werden.
In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker zu benennen, die das ärztliche Personal zu klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen beraten und die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes unterstützen.
Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2019 auch dann als Hygienefachkraft, als Krankenhaushygienikerin oder als Krankenhaushygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 5 bis 8 nicht erfüllt sind.