§ 2 KHKapSurV
Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:
die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit
nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert aa)nach Erwachsenen und Kindern,bb)nach Schwangeren,cc)wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,dd)nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
invasiv beatmet werden oder
aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.