Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 7 Absatz 3 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit „Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 24. November 2016 (BAnz AT 21.12.2016 B3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8.12.2020 B3) geändert worden ist, im Folgenden Sicherstellungszuschläge-Regelungen, werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nach § 3 der Sicherstellungszuschläge-Regelungen nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen oder einbezogen sind.
Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem…
Die Krankenhäuser melden an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde, die die von den Krankenhäusern gemeldeten Beträge prüft und summiert. Die…
Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf…
Diese Verordnung regelt die Rahmenschwellenwerte, Meldeberechtigungen, Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus der regulären Meldeverpflichtung für…
Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4…
Die Zuständigkeit der Krankenhäuser ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – KHGG NRW – vom 11.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.