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Diese Verordnung regelt die Rahmenschwellenwerte, Meldeberechtigungen, Inhalt, Form und Verfahren, Adressat und Meldeturnus der regulären Meldeverpflichtung für den Krankenhausbereich, soweit das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, im Folgenden KHGG NRW, nicht bereits abschließende Regelungen hierzu getroffen hat. Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind solche Krankenhäuser, welche nach § 16 Absatz 1 KHGG NRW im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wurden.
Alle Meldungen nach dieser Verordnung sind digital an das Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IG NRW, zu übermitteln. Dazu ist das Modul Medizinische Ressourcen im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (MediRIG) zu verwenden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Länder und des…
Das Nähere zum Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden sowie des Datenabrufs regelt das Meldegesetz NRW in der Fassung der…
Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der…
Auf die Verpflichtung der Krankenhäuser, die erforderlichen Angaben nach § 8 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch…
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt…
Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.