§ 10 KhWbAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.