KhWbAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KhWbAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.