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Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen…
Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der…
Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die…
Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit…
Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der…
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.