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Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mit.
Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende…
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche…
Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der…
Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekanntzumachen.
Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.
Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.