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Die Römisch-Katholische Kirche[1] und die Evangelische Kirche[2] können im Saarland auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern erheben. Andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere das Katholische Bistum der Altkatholiken[3] und die Synagogengemeinde Saar,[4] können unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung der folgenden Bestimmungen Kirchensteuern erheben.