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Kirchensteuern können nach Maßgabe der von den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen zu erlassenden Steuerordnungen [1][2] erhoben werden
als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
als Ortskirchensteuer,
nebeneinander als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer.
Die Steuerordnungen[1][2] bestimmen die zur Kirchensteuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften und die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuersätze. II. Steuerpflicht