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Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.
Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
Für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuern sind die Kirchen zuständig. Sie können für die von den Finanzämtern oder von den Gemeinden (Gemeindeverbänden)…
Rechtsverordnungen, die die Verwaltung von Kirchensteuern sowie die Stundung und den Erlaß von Kirchensteuern durch die Finanzämter nach § 9 und § 8 Abs. 4…
Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium…
Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und…
Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie die Kirchensteuer vom Vermögen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.