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Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die
die Diözesen der Katholischen Kirche,
die Evangelischen Landeskirchen,
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.
Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.
Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das
die Evangelischen Landeskirchen,
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und
die Jüdischen Kultusgemeinden
im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und
die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und
Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 - gilt Absatz 2…
die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken
Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.