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Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: LandVerfügungsrahmen (Angaben in Euro)Baden-Württemberg 136 474 883Bayern 159 807 943Berlin 48 860 661Brandenburg 27 988 743Bremen 8 480 054Hamburg 24 996 539Hessen 76 931 913Mecklenburg-Vorpommern 17 545 604Niedersachsen 94 405 509Nordrhein-Westfalen 217 914 390Rheinland-Pfalz 48 201 870Saarland 10 374 559Sachsen 47 975 344Sachsen-Anhalt 23 429 714Schleswig-Holstein 32 832 161Thüringen 23 780 112Summe (Deutschland)1 000 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.