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Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten. Dabei sollen sie
die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen berücksichtigen,
zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und Rollenzuschreibungen beitragen,
die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen, Jungen sowie transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären jungen Menschen ermöglichen und sie zu einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen und
unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.
die geschlechterreflektierende Jugendarbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur…
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten…
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die geschlechtsspezifischen Lebenslagen zu berücksichtigen, Benachteiligungen von…
Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer…
Die Träger öffentlicher Belange berücksichtigen bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder und…
Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.