§ 22 Nr. 4 KlaCembAusbVPrüfungsbereiche
Planen und Konstruieren sowie
§ 21 KlaCembAusbVInhalt
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§ 26 Abs. 1 Nr. 6 KlaCembAusbVPrüfungsbereich Planen und Konstruieren
Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,