KlaCembAusbV — InhaltsübersichtAbschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung CembalobauGesetzBundgeltende Fassung§ 22 KlaCembAusbVPrüfungsbereicheVerordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin · Abschnitt 4 § 21§ 23 Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:1.Arbeitsauftrag,2.Durchführen von Reparaturen,3.Stimmen und Intonieren,4.Planen und Konstruieren sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde. § 21§ 23