KlaCembAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KlaCembAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.