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Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaanpassungsziele nach § 3 insgesamt zu erreichen. Sie räumt der Steigerung der Klimaresilienz besondere Bedeutung ein. Darüber hinaus wird die Landesregierung Maßnahmen und geeignete Unterstützungsstrukturen zur Klimaanpassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen und fördern. Gleichzeitig sollen das Verständnis und die Motivation der Bevölkerung für Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information und Beratung gesteigert werden.
Für die Umsetzung der Klimaanpassungsziele übernimmt das aufgrund seines Geschäftsbereichs für ein Handlungsfeld überwiegend zuständige Ministerium die Koordinierung. Es hat die Aufgabe, die für die Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, insbesondere die Maßnahmen nach § 8 vorzulegen und deren Umsetzung zu verfolgen.
Die Landesregierung erstellt eine Klimaanpassungsstrategie nach § 8 und weitere spezifische Konzeptionen zum Umgang mit den Folgen des Klimawandels.
Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der Grünen Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.
Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Gesetzes unterstützt werden. Eine Überprüfung und Klärung der Klimaresilienzverträglichkeit kann auch zu
sonstigen Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung,
bestehenden Landesgesetzen und –verordnungen
erfolgen, wenn diese eine wesentliche Klimaanpassungsrelevanz aufweisen.
einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie sowie Zwischenziele für dessen Umsetzung und
Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3…
Die Landesregierung unterstützt die anderen öffentlichen Stellen dabei unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und…
Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaanpassungszielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung einer…
Erarbeitung und Bereitstellung von wissenschaftlichen Datengrundlagen und Instrumenten zur Unterstützung der Akteure der Klimaanpassung und
Planung und Durchführung von und Beteiligung an Projekten und Vorhaben zur Förderung der Umsetzung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Nutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.