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Auf Kreuzungen zwischen Landstraßen I. Ordnung mit Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung mit Landstraßen II. Ordnung, von denen eine vom Saarland, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Dritten unterhaltene Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung als kreuzende Straße gilt.