Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Fahrbahn der Straße der höheren Straßenklasse gehören:
die Hauptfahrspuren einschließlich der Leitstreifen,
von den Nebenfahrspuren
Seitenstreifen und Seitenwege für Fußgänger oder für Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Geh- und Radwege) gehören im Kreuzungsbereich zur Straße der höheren Straßenklasse, soweit sie nur dem durchgehenden Verkehr auf der Straße der höheren Straßenklasse dienen, im Übrigen zur kreuzenden Straße.
Die zwischen Richtungsfahrbahnen einer Straße der höheren Straßenklasse liegenden Teile der Kreuzungsanlage, z.B. Trennstreifen, Verkehrsinseln, Grünflächen, Fahrspuren kreuzender Straßen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art gehören zur Straße der höheren Straßenklasse.
Sichtdreiecke gehören zur kreuzenden Straße mit Ausnahme derjenigen Flächen, die im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse stehen.