§ 7 Abs. 1 KMAnzVAnzeigen bei Nebentätigkeiten und bei Beteiligungen
Den Anzeigen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind Angaben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit ausgeübt wird, über…
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
bei der die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts und Personen, die die Geschäfte einer…
Anlage Nr. 10) ErstAnzVVerordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen
Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.
Anlage 6 AnzVVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz
3. Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzuzeigende weitere Tätigkeit)