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Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länder-Finanzausgleichs gilt für die in § 3 Abs. 2 genannte anteilige Erstattung des rechnungsmäßigen Zuschussbetrags an das Land Berlin folgende Regelung: Der Zuschussbedarf für den Haushalt des Sekretariats wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Sekretariats erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Kultusministerkonferenz und der gemeinsam finanzierten Einrichtungen auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird im Haushaltsplan des Sekretariats ausgewiesen.