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Das Land Berlin verpflichtet sich, in seinen Haushaltsplan das Sekretariat nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz und der Finanzminister (§ 2) aufzunehmen.
Die Länder verpflichten sich, dem Land Berlin den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. Der Anteil eines jeden Landes wird durch Umlage des rechnungsmäßigen Zuschussbetrags auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl ermittelt. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. September desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Berlin geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Berlin leitet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens das Prüfungsergebnis der Kultusministerkonferenz zur Stellungnahme zu. Der Senator für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin wirkt auf Wunsch der Kultusministerkonferenz darauf hin, dass bei der Beratung der Landeshaushaltsrechnung in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses auch Vertretern der Kultusministerkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.