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Im Finanzplan werden nicht veranschlagt:
durchlaufende Finanzmittel,
Finanzmittel, die die Kommune auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Kommune vereinnahmt oder ausgezahlt werden.
Fremdmittel sind die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,…
sonstige ordentliche Aufwendungen,
sonstige Transfereinzahlungen,
§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.