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1Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide der Bußgeldbehörde einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. 2Dies gilt entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zuständigkeitsbereich der in Satz 1 genannten Behörden erhoben werden.
1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 fließen die von Polizeivollzugsbeamten bar erhobenen Verwarnungsgelder in die Landeskasse, soweit die Beamten nicht zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind. 2Die von kommunalen Hilfspolizeibeamten erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Anstellungskörperschaft. 3Die von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Verkehrsüberwachung erhobenen Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.