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Die Übernahme der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den betroffenen staatlichen Dienststellen tätigen Beamten und Beamtinnen richtet sich nach den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, §§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes.
1Die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den betroffenen staatlichen Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehen mit deren Zustimmung auf den jeweiligen Gemeindeverband über, soweit diese die Aufgaben übernehmen. 2Für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse gelten die für den kommunalen Bereich vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen, wobei der bisherige Besitzstand gewahrt wird. 3Die Eingruppierung oder Einreihung erfolgt mindestens in der Vergütungsgruppe oder Lohngruppe, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Land eingruppiert oder eingereiht war. 4Die Eingruppierung oder Einreihung ist nicht von der Ablegung der Ersten oder Zweiten Prüfung gemäß § 25 Bundes-Angestelltentarifvertrag oder nur im kommunalen Tarifbereich vorgesehener verwaltungs- oder betriebseigener Arbeiterprüfungen abhängig. 5Waren Angestellte in dem Beschäftigungsverhältnis zum Land in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, die einen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe vorsieht, wird dieser Bewährungsaufstieg auch dann fortgeführt, wenn das kommunale Vergütungssystem entsprechende Regelungen nicht enthält. 6Ergibt sich im Einzelfall eine Vergütungs- oder Lohnminderung, so ist diese auszugleichen. 7Bei der Berechnung von Beschäftigungszeit und Dienstzeit, von Zeiten einer Tätigkeit oder Bewährung für einen Aufstieg oder die Gewährung einer Bewährungs-, Vergütungsgruppen- oder Tätigkeitszulage sowie bei allen sonstigen von der Erfüllung bestimmter Zeiten bei demselben Arbeitgeber abhängenden tariflichen Leistungen und zusatzversorgungsrechtlichen Ansprüche werden die beim Land erreichten Zeiten berücksichtigt.