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1Beim Wechsel von unteren Landesbehörden in den Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften durch dieses Gesetz gehen, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, das Eigentum an den staatlichen Verwaltungsgrundstücken mit allen Rechten und Belastungen sowie alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des Landes entschädigungslos auf die kommunale Gebietskörperschaft über, soweit diese Grundstücke der kommunalen Gebietskörperschaft zur Erfüllung der mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dienen. 2Grundstücksanteile, die nicht unmittelbaren Zwecken der Unterbringung von Verwaltungsbehörden der kommunalen Gebietskörperschaft dienen, sind auf Antrag der Landesfinanzverwaltung durch Grundstücksteilung abzutrennen und dieser unverzüglich zurückzuübereignen. 3Das Land ist berechtigt, ein gemeinsam genutztes Verwaltungsgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zu nutzen, in dem es bis zum Zeitpunkt der Kommunalisierung unterer Landesbehörden für Zwecke der Unterbringung sonstiger staatlicher Dienststellen genutzt wurde. 4Das Land ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verwaltungsgrundstücke, die zum Zeitpunkt der Kommunalisierung unterer Landesbehörden überwiegend für Zwecke der Unterbringung sonstiger staatlicher Dienststellen genutzt werden. 2In diesem Falle hat jedoch das Land der kommunalen Gebietskörperschaft das Verwaltungsgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, in dem es bis zum Zeitpunkt der Kommunalisierung für Zwecke der ehemaligen unteren Landesbehörden genutzt wurde. 3Die kommunale Gebietskörperschaft ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen. 4Welche Nutzung des Verwaltungsgrundstückes überwiegt, entscheidet im Zweifelsfalle die Landesfinanzverwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
1Wird das nach Absatz 1 übergegangene Grundstück seinem bisherigen Zweck als Verwaltungsgrundstück ganz oder überwiegend entfremdet und nicht mehr für Verwaltungszwecke der kommunalen Gebietskörperschaft verwendet, so kann das Land innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an den Verwaltungsgrundstücken entschädigungslos zurückübertragen wird. 2Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
1Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die nach Absatz 1 und 3 erforderliche Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher. 2Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dass das Eigentum dem neuen oder früheren Eigentümer zusteht.
1Rechtshandlungen, die aus Anlass der Kommunalisierung unterer Landesbehörden erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. 2Das Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung und sonstigen Eintragungen in öffentlichen Büchern.
Das bewegliche Vermögen von unteren Landesbehörden, insbesondere die Einrichtungsgegenstände, geht zum Zeitpunkt der Kommunalisierung entschädigungslos in das Eigentum der kommunalen Gebietskörperschaft über.