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Die Personalvertretungen bei den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken bleiben bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen; § 23 Abs. 2 Buchstabe a des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den betroffenen staatlichen Dienststellen bestehenden Personalvertretungen bleiben in den neuen Dienststellen bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Amt.
Absatz 2 gilt für Jugend-und Auszubildendenvertretungen entsprechend.
Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchstabe b des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes wählbar, wenn sie am Wahltage seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.