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Die Buchführung hat:
die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.
Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen: nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeichnet werden.
alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
alle Aufwendungen und Erträge,
alle Finanzierungsvorgänge,
die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,
Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen…
Das Staatsministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das…
Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministerium…
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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