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Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird oder die durch die Einrichtung zur Datenübertragung mit einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde verbunden ist, müssen Hardware und Software des benutzten Datenverarbeitungssystems mit Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein. Die Verwendung von Identifikations- und Authentisierungsverfahren sowie die Verwaltung der Zugriffsrechte und die Protokollierung sind zu gewährleisten. Zu protokollieren sind auch Versuche, unberechtigt auf von der kommunalen Statistikstelle gespeicherte Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung zuzugreifen. Zugriffsrechte sind vom Leiter der kommunalen Statistikstelle schriftlich zu vergeben.
Bedient sich die kommunale Statistikstelle einer Datenverarbeitungsanlage, die auch von einer oder mehreren anderen Stellen der betreffenden Gemeinde genutzt wird, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen wie Verschlüsselung oder gestreute Speicherung zu ergreifen, die einen von außerhalb erfolgenden Zugriff auf die Einzelangaben der kommunalen Statistikstelle verhindern.
Jede erfolgreiche oder versuchte Nutzung der Datenverarbeitungsanlage ist revisionsfähig zu protokollieren. Die Protokolldaten sind mindestens drei Monate aufzubewahren. Sie sind spätestens nach einem Jahr zu vernichten, soweit nicht im Einzelfall nachweislich eine konkrete aktuelle Nutzung notwendig ist.
Im Fall eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass…
Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der…
Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung…
Der Zugriff auf Daten mit Einzelangaben sowie auf Programme zu deren Verarbeitung darf nur von einer sich in der kommunalen Statistikstelle befindenden…
Die Aufbewahrung von maschinell verwendbaren Datenträgern ist außerhalb der kommunalen Statistikstelle nur in einem zugangsgeschützten Raum einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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