KomtrZV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KomtrZVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 1Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1Anlage