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Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden als pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit einem Amt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben, deren Bestreitung aus den Dienstbezügen einem Beamten nicht zugemutet werden kann und die nicht durch Entschädigungen auf Grund besonderer Vorschriften abgegolten werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands nach dieser Verordnung festgesetzt.