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Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich so lange gewährt, wie der Beamte das mit der Aufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat. Sie wird jedoch, wenn der Amtsinhaber ununterbrochen länger als zwei Monate seine Dienstgeschäfte nicht führt, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte folgenden Kalendermonats weitergewährt; Erholungsurlaub bleibt hierbei außer Betracht. Die Aufwandsentschädigung entfällt bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt die Aufwandsentschädigung mit dem Wegfall der Dienstbezüge.