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Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.
Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.
Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.
Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen…
Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46d Absatz 3 des Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu…
Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer…
Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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