Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert: Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl“.
Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst: Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen“.
Nach der Angabe zu § 6d wird folgende Angabe eingefügt: Gemeinsame Wahlvorschläge“.
Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst: Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften“.
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt: Unterstützungsunterschriften“.
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst: Verbundene Wahlen“.
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen“.
Nach der Angabe zu § 65a wird folgende Angabe eingefügt: Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011“.
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
In Absatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 55, 159)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)“ eingefügt.
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Wahl“ die Wörter „Durchführung der“ eingefügt und die Angabe „69. Tag“ durch die Angabe „90. Tag“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.“
In § 6 Abs. 2 wird die Angabe „45. Tag“ durch die Angabe „66. Tag“ ersetzt.
§ 6b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Gemeinden mit“ werden durch die Wörter „Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei“ ersetzt.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. bis zu 20 000 Einwohnern von 80,“. cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wahlgebiet“ die Wörter „zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate“ eingefügt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 6d wird wie folgt gefasst: „ § 6d Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.
Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.“
Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:
„ § 6e Gemeinsame Wahlvorschläge
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.
Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.
Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40. Tag“ durch die Angabe „58. Tag“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „können“ und die Wörter „jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags“ durch die Wörter „jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20. Tag“ durch die Angabe „30. Tag“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind.“
§ 10 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.“
In § 11 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon und die Angabe „sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 1 und 3 SächsGemO.“ ersetzt.
Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „der Gemeinde“ und wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
In der Nummer 5 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
In den Nummern 7 und 8 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „stirbt“ ein Komma und die Wörter „aus dem Wahlgebiet wegzieht“ und nach dem Wort „Wahlrecht“ die Angabe „nach § 16 Abs. 2 SächsGemO oder § 14 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der
nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 8 nicht erfolgt ist, oder
in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt.“
In Satz 3 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlberechtigt“ die Wörter „und wählbar“ eingefügt.
§ 35a wird wie folgt gefasst:
„ § 35a Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften
In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.
Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit
bis zu 500 Einwohnern von 10,
bis zu 2 000 Einwohnern von 20 und
mehr als 2 000 Einwohnern von 30 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.“
§ 41 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
§ 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.“
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: „ § 50a Unterstützungsunterschriften Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend.“
In § 51 werden nach dem Wort „Kreiswahlausschusses“ das Komma und die Wörter „die Gemeindewahlausschüsse“ gestrichen.
§ 52 wird aufgehoben.
§ 53 wird aufgehoben.
§ 57 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 57 Verbundene Wahlen “.
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „gilt Folgendes“ die Wörter „werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. Hierfür“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 6 entsprechend. Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden.“
In den §§ 58 und 59 wird jeweils die Angabe „(weggefallen)“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
§ 62 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „Kreistagswahl, wenn“ die Wörter „ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn“ eingefügt.
In Nummer 12 wird das Wort „Wahlumschlägen“ durch das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.
In § 65 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
§ 65a wird wie folgt gefasst: „ § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden, ist das Kommunalwahlgesetz in der am 27. April 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt: „ § 65b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zensus 2011 § 65 findet für Wahlen, die im Jahr 2013 durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2011 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist. Für die regelmäßigen Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2014 findet § 65 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.“
In § 66 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „ § 66 Inkrafttreten “.
§ 6 Abs. 5 a Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes wird wie folgt gefasst:
In § 38 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
§ 6b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.