KonfV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 KonfVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse § 6Schlussformel (1)Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) § 6Schlussformel