KonjAusglRFrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 KonjAusglRFrVVerordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970 § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2