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Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufspraxis muß mindestens ein Jahr in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Konstrukteur dienlich sind. Insbesondere sind das Tätigkeiten, bei denen nach technischen Unterlagen gearbeitet wird.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Konstruktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder Holzberuf
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