Art 4 KonsÜbkG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 77 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln VI und VIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.