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Der Wahlausschuss oder von ihm beauftragte Wahlhelfende sammeln die eingegangenen Wahlunterlagen ungeöffnet mit dem Vermerk des Einganges. Die Wahlunterlagen sind unter Verschluss zu halten.
Der Eingang des Rücksendeumschlages ist unter Zuhilfenahme der Nummer der wahlberechtigten Person beziehungsweise des Barcodes der jeweiligen wahlberechtigten Person zu vermerken.
einen freigemachten verschließbaren Rücksendeumschlag (Wahlbriefumschlag) mit der Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen…
Rücksendeumschläge, die nach Absatz 2 nicht fristgerecht eingegangen sind, sind nicht zu berücksichtigen. Sie werden von der Wahlleitung oder einem von ihr…
Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und…
Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1, die Formblätter mit…
Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1, die Formblätter mit…
Rechtzeitig vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen oder den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.