§ 24 Nr. 2 BeschVVerordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
Eingangsformel ALVVerordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984…
§ 35 Abs. 2 Nr. 5 SeeLGGesetz über das Seelotswesen
an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;