§ 1 Abs. 1 BinSchAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
Eingangsformel Nr. - WasMotRVVerordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen
des § 3 Abs. 5 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und…
Eingangsformel Nr. - RheinSchPEVVerordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
des § 3 Abs. 5 Satz 2 und des § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem…