§ 1 KPAnG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.