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Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Damit erlischt die Staatsbank Berlin.
Vom Vermögensübergang ausgenommen sind Inhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung - Wertpapier-KennNr. 102 600 - in Höhe von DM 5,36 Milliarden, die in einem gesonderten Depot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind. Diese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bisherigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu. Sie werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen Zuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens jedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise überlassen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin. Die Filialen der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von Mandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein eigenes Kreditgeschäft betreiben.
Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten Länder übertragen werden. Bis zu einer…
Das von der Staatsbank Berlin übernommene Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten führt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einem abgegrenzten Kontenkreis,…
Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten…
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der…
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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