§ 2 Abs. 1 HG 2026Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 97 964 556 000 Euro…
§ 2 Abs. 1 HG 2024Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 – HG 2024)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von 39 027 570 000 Euro…
§ 9 Abs. 5 StFGGesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10 Satz 1 Kredite in Höhe von bis zu 60…
§ 24 Abs. 1 StFGGesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Deckung von Inanspruchnahmen nach § 21 und von Aufwendungen und…