KredAufnG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 KredAufnGGesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe § 1Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. § 1