§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GlasappAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
Qualitätsmerkmale von Halbzeugen und Glasapparaten unter Berücksichtigung physikalischer und chemischer Eigenschaften von Glas zu erfassen,
§ 14 Abs. 2 Nr. 6 GlasappAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
ein Glasapparat zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften,
§ 24 Abs. 2 BBodSchVBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Die Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften hat nach Anlage 3 Tabelle 1 zu erfolgen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen,