KrGlasKennzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 KrGlasKennzGInkrafttretenGesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas § 9Anlage Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft. § 9Anlage